Unterhalt ab 18

Rechne aus, wie sich der Unterhalt für volljährige Kinder auf beide Eltern verteilt.

Nur eine Schätzung, keine Rechtsberatung. Der Rechner folgt den amtlichen Werten ab 1.1.2026 und den Leitlinien der Oberlandesgerichte. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Lass dich vor einer Zahlung oder Forderung vom Jugendamt oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.

Das Kindergeld von 259 € wird beim volljährigen Kind voll abgezogen. Jeder Elternteil behält mindestens 1.750 €.

Ergebnis

Anteil Elternteil A
Anteil Elternteil B
Bedarf des Kindes
Restbedarf

Rechenweg

Vom Team des Unterhaltsrechners · Werte des OLG Düsseldorf (Stand 1.1.2026) und der Leitlinien der Oberlandesgerichte · Rechnungen durch Tests an den offiziellen Beispielen geprüft · Stand: 24. Oktober 2026 · So arbeiten wir

Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag?

Mit 18 müssen beide Eltern Barunterhalt zahlen. Betreuung zählt nicht mehr als Unterhalt. Das volle Kindergeld von 259 € wird vom Bedarf abgezogen. Jeder Elternteil zahlt nach seinem Anteil am Einkommen über 1.750 €. Das Geld steht dem Kind selbst zu.

Die Grundlage ist § 1606 Abs. 3 BGB. Danach haften Eltern anteilig nach ihren Erwerbs und Vermögensverhältnissen. Wie das genau geht, erklärt die Arbeitshilfe des LWL Landesjugendamts. Unser Rechner folgt ihrem Beispiel 9.1.

Wie hoch ist der Bedarf?

Wohnt das Kind noch zu Hause, richtet sich der Bedarf nach dem Einkommen beider Eltern zusammen. Man liest ihn in der Spalte ab 18 der Düsseldorfer Tabelle ab. Wohnt das Kind allein, gilt 2026 in der Regel ein fester Bedarf von 990 €.

Beispiel

Die Mutter verdient bereinigt 2.450 €, der Vater 1.800 €. Zusammen sind das 4.250 €. Das ergibt Gruppe 7 mit einem Bedarf von 950 €. Minus 259 € Kindergeld bleiben 691 €. Über dem Selbstbehalt von 1.750 € hat die Mutter 700 € frei, der Vater 50 €. Die Mutter trägt also 700 von 750 Teilen, das sind rund 645 €. Der Vater trägt rund 46 €. Dann folgt die Kontrollrechnung: Allein nach ihrem eigenen Einkommen müsste die Mutter nur 509 € zahlen. Mehr als das muss sie nicht tragen. Es bleibt also bei 509 € für die Mutter und 46 € für den Vater, genau wie im Beispiel des LWL.

Eigenes Einkommen des Kindes

Grenzen des Rechners

Gibt es noch minderjährige Geschwister, haben sie Vorrang. Dann sinkt das verfügbare Geld. Auch Schüler bis 21 im Haushalt eines Elternteils werden anders gerechnet. In solchen Fällen hilft das Jugendamt oder ein Fachanwalt. Für Kinder unter 18 nutze den Unterhaltsrechner.

Häufige Fragen

Wer zahlt Unterhalt ab 18?

Ab 18 zahlen meist beide Eltern. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, muss dann auch Geld beisteuern. Jeder zahlt nach seinem Einkommen über 1.750 €.

Wie viel Unterhalt bekommt ein Student?

Wohnt der Student nicht mehr bei den Eltern, liegt der Bedarf 2026 in der Regel bei 990 €. Darin stecken bis 440 € Warmmiete. Davon gehen das Kindergeld von 259 € und eigenes Einkommen ab.

Bekommt mein Kind ab 18 das Geld selbst?

Ja. Ab 18 ist das Kind selbst Inhaber des Anspruchs. Der Unterhalt wird an das Kind gezahlt, nicht mehr an den Elternteil.

Was gilt für Schüler bis 21?

Unverheiratete Kinder bis 21, die bei einem Elternteil wohnen und eine allgemeinbildende Schule besuchen, sind minderjährigen Kindern gleichgestellt. Für sie gilt der niedrigere Selbstbehalt von 1.450 € oder 1.200 €.

Wie viel darf ein Azubi verdienen?

Von der Ausbildungsvergütung wird nach den Leitlinien in der Regel eine Pauschale von 100 € für den Bedarf durch die Ausbildung abgezogen. Der Rest mindert den Unterhalt voll.

Quellen

  1. Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026, Oberlandesgericht Düsseldorf (PDF)
  2. Arbeitshilfe Volljährigenunterhalt, Stand 01.01.2026, LWL Landesjugendamt Westfalen (PDF)
  3. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW, Stand 01.01.2026 (PDF)
  4. § 1603 BGB Leistungsfähigkeit, gesetze-im-internet.de
  5. § 1606 BGB Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger, gesetze-im-internet.de
  6. § 1612b BGB Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld, gesetze-im-internet.de
  7. Kindergeld steigt ab Januar 2026, Presseinfo Nr. 53, Bundesagentur für Arbeit