Unterhaltsrechner 2026

Kindesunterhalt in einer Minute schätzen: Einkommen und Alter der Kinder eintragen, Zahlbetrag sofort sehen.

Nur eine Schätzung, keine Rechtsberatung. Der Rechner folgt den amtlichen Werten ab 1.1.2026 und den Leitlinien der Oberlandesgerichte. Gerichte entscheiden im Einzelfall. Lass dich vor einer Zahlung oder Forderung vom Jugendamt oder einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht beraten.

Nettoeinkommen bereinigen (optional)

Nicht jedes Gericht erkennt die Pauschale an. In NRW gilt sie meist nur bei fiktivem Einkommen. Sonst trägst du echte Kosten ein.

Alter der Kinder (bis 6)

Ergebnis

Einkommensgruppe
Selbstbehalt
Bleibt dem Zahler
Bereinigtes Netto

Rechenweg

Vom Team des Unterhaltsrechners · Werte des OLG Düsseldorf (Stand 1.1.2026) und der Leitlinien der Oberlandesgerichte · Rechnungen durch Tests an den offiziellen Beispielen geprüft · Stand: 24. Oktober 2026 · So arbeiten wir

Wie wird Kindesunterhalt berechnet?

Du nimmst das bereinigte Nettoeinkommen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt. Damit suchst du die Gruppe in der Düsseldorfer Tabelle. Das Alter des Kindes ergibt die Spalte. Vom Betrag ziehst du das halbe Kindergeld ab. Zum Schluss prüfst du, ob dem Zahler sein Selbstbehalt bleibt.

Die Pflicht selbst steht im Gesetz. Nach § 1601 BGB schulden sich Verwandte in gerader Linie Unterhalt. Die Höhe regelt das Gesetz nicht in Euro. Hier hilft die Düsseldorfer Tabelle 2026. Sie hat keine Gesetzeskraft, wird aber nach Angabe des OLG Düsseldorf von allen Oberlandesgerichten genutzt.

Die Schritte im Rechner

  1. Einkommen bereinigen. Vom Netto gehen Berufskosten, Fahrtkosten und andere anerkannte Posten ab.
  2. Gruppe finden. Die Tabelle hat 15 Gruppen. Gruppe 1 geht bis 2.100 €, Gruppe 15 bis 11.200 €.
  3. Höher oder tiefer stufen. Die Tabelle rechnet mit zwei Berechtigten. Bei einem Kind geht es in der Praxis meist eine Gruppe höher, bei drei eine tiefer.
  4. Bedarfskontrollbetrag prüfen. Bleibt dem Zahler nach dem Unterhalt weniger als dieser Betrag, rutscht die Rechnung eine Gruppe tiefer.
  5. Kindergeld abziehen. Bei Kindern unter 18 die Hälfte, also 129,50 €. Ab 18 das volle Kindergeld von 259 €.
  6. Selbstbehalt sichern. Reicht das Geld nicht, wird der Rest im Mangelfall fair verteilt.

Mindestunterhalt 2026

Der Mindestunterhalt ist der kleinste Bedarf eines Kindes. 2026 beträgt er 486 € für Kinder bis 5 Jahre, 558 € von 6 bis 11 und 653 € von 12 bis 17 Jahren. Nach Abzug des halben Kindergeldes zahlt man 356,50 €, 428,50 € oder 523,50 €. Die Werte gelten seit dem 1. Januar 2026.

Mindestunterhalt und Zahlbetrag 2026
AlterMindestunterhaltKindergeldanteilZahlbetrag
0 bis 5 Jahre486 €129,50 €356,50 €
6 bis 11 Jahre558 €129,50 €428,50 €
12 bis 17 Jahre653 €129,50 €523,50 €
ab 18 Jahre698 €259 €439 €

Die Beträge folgen aus § 1612a BGB und der Mindestunterhaltsverordnung. Der Wert ab 18 ist kein gesetzlicher Mindestunterhalt. Er ist der Satz der ersten Gruppe für volljährige Kinder.

Selbstbehalt: Was dem Zahler bleibt

Wer Unterhalt für Kinder unter 18 zahlt, darf 2026 mindestens 1.450 € behalten, wenn er arbeitet. Ohne Arbeit sind es 1.200 €. Darin stecken bis 520 € Warmmiete. Ist die Miete höher und angemessen, soll der Betrag steigen. Gegenüber volljährigen Kindern ohne Schule gelten 1.750 €.

Die genauen Werte für alle Fälle findest du auf der Seite zum Selbstbehalt 2026. Die Grundlage ist § 1603 BGB. Danach müssen Eltern gegenüber minderjährigen Kindern alle verfügbaren Mittel gleichmäßig einsetzen.

Beispiel mit zwei Kindern

Ein Vater verdient bereinigt 3.000 € netto. Seine Kinder sind 4 und 9 Jahre alt. Es gibt zwei Berechtigte, also bleibt es bei Gruppe 4. Der Bedarf beträgt 559 € und 642 €. Minus je 129,50 € Kindergeld ergibt 429,50 € und 512,50 €. Zusammen zahlt er 942 €. Ihm bleiben 2.058 €. Das liegt über dem Bedarfskontrollbetrag von 1.950 € für Gruppe 4. Diese Werte stehen auch oben als Startbeispiel im Rechner.

Grenzen des Rechners

Weitere Rechner

Häufige Fragen

Wie viel Kindesunterhalt muss ich für ein Kind zahlen?

Das hängt von deinem bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes ab. Ein Beispiel: Bei 3.000 € netto und einem Kind von 9 Jahren liegt der Zahlbetrag nach einer Höherstufung bei 540,50 €. Mindestens sind es 2026 je nach Alter 356,50 €, 428,50 € oder 523,50 €, wenn du leistungsfähig bist.

Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?

Das ist dein Netto nach Steuern und Sozialabgaben, minus anerkannte Abzüge. Dazu zählen etwa nötige Berufskosten, Fahrten zur Arbeit oder bestimmte Schulden. Welche Abzüge gelten, regeln die Leitlinien des Oberlandesgerichts an deinem Wohnort.

Warum wird nur das halbe Kindergeld abgezogen?

Bei Kindern unter 18 erfüllt der Elternteil, bei dem das Kind lebt, seine Pflicht durch Pflege und Erziehung. Deshalb wird das Kindergeld nach § 1612b BGB nur zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet. 2026 sind das 129,50 € je Kind. Ab 18 wird das volle Kindergeld von 259 € abgezogen.

Was passiert, wenn mein Geld nicht für alle Kinder reicht?

Dann liegt ein Mangelfall vor. Dir bleibt der Selbstbehalt, 2026 sind das 1.450 € bei Arbeit und 1.200 € ohne Arbeit. Der Rest wird anteilig auf die Kinder verteilt. Der Rechner zeigt das Schritt für Schritt.

Zählt mein neuer Partner als Unterhaltsberechtigter?

Nur wenn er gegen dich einen echten Anspruch auf Unterhalt hat, etwa als Ehegatte. Wähle dann bei weitere Unterhaltsberechtigte eine 1. Das senkt die Gruppe, weil die Tabelle von zwei Berechtigten ausgeht.

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Ratgeber

Quellen

  1. Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2026, Oberlandesgericht Düsseldorf (PDF)
  2. Pressemitteilung Nr. 46/2025: Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2026, OLG Düsseldorf
  3. Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in NRW, Stand 01.01.2026 (PDF)
  4. § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete, gesetze-im-internet.de
  5. § 1603 BGB Leistungsfähigkeit, gesetze-im-internet.de
  6. § 1612a BGB Mindestunterhalt minderjähriger Kinder, gesetze-im-internet.de
  7. § 1612b BGB Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld, gesetze-im-internet.de
  8. Kindergeld steigt ab Januar 2026, Presseinfo Nr. 53, Bundesagentur für Arbeit